Die Strenge der objektiven Verwaltungshaftung von Energieunternehmen im Energiegesetz wurde durch die am 11.03.2010 eingeführte Novelle gelockert. Die normativen Voraussetzungen für die Verhängung von Sanktionen und die Klauseln, die eine Herabsetzung oder einen Verzicht auf die Verhängung einer Geldstrafe vorsehen, werfen jedoch weiterhin Fragen hinsichtlich der Richtlinien für ihre Neufassung und der Art und Weise ihrer Überprüfung auf. Es ist zu prüfen, inwieweit die Normen des Energierechts über die Verhängung von Strafen einen autonomen Charakter haben, in welchen Grenzen gleichzeitig die Errungenschaften der Lehre und der Rechtsprechung, einschließlich der Richtlinien zur Verhängung von Strafen in Strafsachen, genutzt werden können und wie die Begriffe der Lehre und der Auslegung des Zivilrechts zu interpretieren sind. Und schließlich stellt sich die Frage, wie der im Verwaltungsverfahrensgesetz verankerte Grundsatz der Entscheidung von Rechtszweifeln zugunsten des Energieunternehmens und die Bestimmungen des Abschnitts IVa des Verwaltungsverfahrensgesetzes „Verwaltungsstrafen” anzuwenden sind. Weitere Zweifel ergeben sich in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit – die Grenzen der Entscheidungsfreiheit des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde bei der Verhängung von Strafen. Hat die Entscheidung einen Ermessenscharakter und unterliegt die Beurteilung der Grenzen der Entscheidungsfreiheit und der oben genannten Gründe einer gerichtlichen Kontrolle, und wenn ja, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang?
Vollständige Fassung verfügbar unter: („Aktuelle Probleme des Energierechts“) „Współczesne problemy prawa energetycznego“, 2025, s. 217-244